Ausnahmen für Arbeitszeit planmäßig beendet
Seit dem 10. April konnten Unternehmen Ausnahmen nutzen, um die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten sowie das grundsätzliche Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zu regeln. Die „Covid-19-Arbeitszeitverordnung“ machte das möglich, u. a. für Tätigkeiten beim Herstellen, Verpacken, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von Waren, Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden.
Jetzt ist die Regelung planmäßig ausgelaufen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt eine entsprechende Anfrage der Redaktion: Da lange Arbeitszeiten, verkürzte Ruhezeiten und die Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit negative Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben können, ist die Verordnung bis zum 31. Juli 2020 befristet worden.
Die auf Grund der Verordnung zugelassenen Ausnahmen zur täglichen Höchstarbeitszeit, zur Mindestruhezeit und zur Sonn- und Feiertagsarbeit durften bis zum 30. Juni 2020 angewendet werden.
WICHTIG für Sie: Aus dem BMAS heißt es aber auch: „Falls regional oder für einzelne Betriebe eine Notwendigkeit bestehen sollte, können die Arbeitsschutzbehörden der Länder entsprechende Ausnahmen allgemein oder im Einzelfall zulassen.“
Globus24/UF/PROMV/08.07.2020