BAFA: Allgemeine Genehmigung Nr. 15 zum Brexit
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (Brexit) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) nach dem Austritt Großbritanniens (einschl. Nordirland) aus der EU tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Das gab das BAFA bekannt.
Die AGG Nr. 15 soll es deutschen Unternehmen in Ergänzung zur Inanspruchnahme der Allgemeingenehmigung EU001 ermöglichen, Lieferungen von gelisteten Dual-Use-Gütern in das Vereinigte Königreich auch nach Ablauf der Brexit-Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 ohne Verzögerungen durchführen zu können.
Die AGG gilt für Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern an Empfänger und Endverwender im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland:
- Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit die Güter nicht in eine Freizone oder ein Freilager im Vereinigten Königreich ausgeführt werden und soweit der Ausführer keine Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt,
- Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde,
- Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde, sowie
- Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.
Außerdem enthält die AGG Nr. 15 einige Nebenbestimmungen und Ausschlüsse der Anwendbarkeit, z.B. aufgrund kritischer Endverwendungen.
BAFA / PRMV / 17.12.2020