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Bei Einfuhren werden vorübergehend Präferenznachweise als Scan-Kopie anerkannt

in Rechtliche und behördliche Informationen
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Bei Einfuhren werden vorübergehend Präferenznachweise als Scan-Kopie anerkannt

Aufgrund der durch die Covid-19-Lage veranlassten restriktiven Schutzmaßnahmen, insbesondere durch verordnete Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen unterhält, hat die Europäische Kommission mit diesen Ländern Maßnahmen abgestimmt, die dafür sorgen sollen, dass während der Krise und bis auf weitere Mitteilung auch die Vorlage eines nicht im Original vorgelegten Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden kann (z. B. eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail übermittelt).

Die Europäische Kommission hat hierzu in ihrem Internetauftritt auf der Webseite “Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency” Informationen eingestellt, aus denen zu entnehmen ist, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten der EU bzw. die Partnerländer ein- und ausfuhrseitig umsetzen werden.

Zollanmeldung

Bei einer in Deutschland abgegebenen Zollanmeldung kann ausschließlich die Kopie eines Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung anerkannt werden. Unvollständige Präferenznachweise oder Präferenznachweise, die anstelle eines Stempelabdrucks und einer Unterschrift eine digitale Signatur aufweisen, können hingegen nicht anerkannt werden. Die beschriebenen Maßnahmen gelten rückwirkend für alle ab dem 1. März 2020 ausgestellten förmlichen Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED sowie für A.TR). Hinsichtlich der Warenverkehrsbescheinigungen, die in der Türkei ausgestellt werden, gilt seit dem 24. April 2020 zusätzlich die Besonderheit, dass diese vorübergehend nicht mehr handschriftlich unterzeichnet werden. Im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission können daher auch derartige Warenverkehrsbescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung bis auf weiteres anerkannt werden.
 
Alle Maßnahmen sind zeitlich befristet und gelten nur solange, wie die durch die Covid-19-Krise bedingten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen andauern.
 
Die Maßnahmen sind geboten, weil angesichts der schwerwiegenden Einschränkungen bei der Bekämpfung des Coronavirus, es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmöglich sein kann, den Ausführern Originalbescheinigungen auszuhändigen bzw. Unterschriften zu leisten. Dies entbindet die Einführer allerdings nicht von der Verpflichtung, die entsprechenden Originalbescheinigungen bei den Ausführern einzufordern und nachträglich zur Verfügung der Zollbehörde zu halten, sobald sich die Lage wieder normalisiert hat.
Es müssen jedoch weder Unterschriften nachgetragen werden noch müssen Warenverkehrsbescheinigungen aus der Türkei durch neue Originalbescheinigungen mit Unterschrift ersetzt werden.

DIHK/PROMV/15.05.2020

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