Brexit: EG-Dual-use-VO
ATLAS-Teilnehmerinfo 0107/20: Unterlagencodierungen bei der Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)
Ab dem 1. Januar 2021 tritt die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte Allgemeine Genehmigung Nr. 15 in Kraft. Sie begünstigt bestimmte Ausfuhren, die nicht dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung der Union Nr. EU001 unterfallen, und setzt in bestimmten Fallgruppen voraus, dass der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31. Dezember 2020 geschlossen wurde.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen in den unter Ziffer 5 genannten Fallgruppen für alle in Anhang I der EG-Dual-use-VO genannten Güter, ausgenommen die in Anhang IIg der EG-Dual-use-VO genannten Güter.
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