Brexit und REX
Zwischen der EU und Großbritannien wurde Ende letzten Jahres zwar eine grundsätzliche Einigung über ein Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) erzielt, aber nun sind bei Warenlieferungen über 6.000 Euro nur Registrierte Ausführer (REX) berechtigt, eine EzU auf der Rechnung anzugeben.
Das heißt, der Registrierte Ausführer (REX) spielt beim präferenzbegünstigten Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien eine entscheidende Rolle. Das ausgehandelte Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) sieht in seiner vorläufigen Form seit dem 1. 1. 2021 vor, dass, wie in anderen Freihandelsabkommen auch, ein in der Ausfuhrvertragspartei ausgefertigter Präferenznachweis vorgesehen ist – hier in Form einer “Erklärung zum Ursprung” (EzU).
Im Rahmen des präferenziell begünstigten Warenverkehrs haben Ausführer aus der EU nun die Möglichkeit die EzU auf der Rechnung abzugeben. Diese Regelung gilt aber nur für Warensendungswerte von bis zu 6.000 Euro.
Ausführer, die kein Registrierter Ausführer (REX) sind, sind daher ohne REX nicht berechtigt, bei Warensendungswerten von über 6.000 Euro auf die Präferenzbegünstigung hinzuweisen.
Zoll / PRMV / 21.01.2021