Corona: Neue bayerische Quarantäne-Verordnung
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat eine neue bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) erlassen, gültig ab dem 5.11.2020. Die Verordnung orientiert sich an der Musterverordnung des Bundes vom Oktober 2020.
Danach müssen Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise für mehr als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für 10 Tage nach ihrer Einreise in häusliche Quarantäne. Die häusliche Quarantäne kann durch ein negatives Testergebnis verkürzt werden. Der Test darf aber erst frühestens 5 Tage nach der Einreise nach Deutschland erfolgen.
Ohne Vorliegen eines negativen Covid19-Tests gelten einige Ausnahmen, z. B. für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für weniger als 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.
Ebenso gelten die Ausnahmen für Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten und dabei beruflich grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
Mit einem negativen Testergebnis sind von der Quarantäne-Regel vor allem zwei Gruppen befreit:
a)Personen aus Deutschland, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben und nach Deutschland zurückreisen, sowie
b) Personen aus dem Ausland, die aus Risikogebiet für bis zu fünf Tage aus zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflichen Gründen nach Deutschland einreisen.
Berufspendler müssen folgendes beachten:
a) Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger), sind von der Quarantäneverpflichtung befreit. Grenzgänger sind aber verpflichtet, sich unaufgefordert regelmäßig in jeder Kalenderwoche testen zu lassen und das Testergebnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
b) Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) sind ebenfalls von der Quarantäneverpflichtung befreit. Für diese Gruppe gilt keine Testpflicht.
Alle Ausnahmen gelten nur, solange die Personen Covid19-symptomfrei sind.
Auf Bundesebene gelten seit dem 8. 11.2020 diese Neuerungen:
- Melde-Pflicht der Einreise aus einem Risikogebiet unter Nutzung der digitalen Anmeldung: https://www.einreiseanmeldung.de/#/
Dies gilt für alle Einreisen nach Deutschland aus einem Risikogebiet. Ausnahmen bestehen nur bei Durchreisen durch Bayern oder durch ein Risikogebiet, dem Grenzverkehr mit Nachbarstaaten unter 24 Stunden, der beruflich bedingten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren.
- Testpflicht: Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, sind verpflichtet auf Aufforderung des zuständigen Gesundheitsamtes sich bis zu 10 Tage nach der Einreise testen zu lassen.
PRMV / 10.11.2020