Corona: Steuerstundungen verlängert
Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie Schaden erlitten haben, werden über den 31.12.2020 hinaus bis zum 31. 03.2021 verlängert. Die Stundung bestimmter Steuerarten wie Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchssteuer bleibt weiterhin möglich.
Steuerpflichtige können noch bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens bei ihrem Hauptzollamt stellen. Stundungen werden längstens bis zum 30. Juni 2021 gewährt.
Weitere Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer maximal bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen nicht erhoben.
Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.
Zoll / PRMV / 04.01.2021