Gesetzentwurf zur Verfolgung von Geldwäsche
Der komplexe Straftatbestand der Geldwäsche soll durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzt werden. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen.
Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Grundlagen für eine effektive und konsequente strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche weiter gestärkt werden.
Der Gesetzentwurf ist in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeitet worden. Er setzt zugleich die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um.
Kern des Gesetzentwurfs ist der Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog. Künftig kann jede Straftat Vortat der Geldwäsche sein. Hierdurch soll im deutschen Geldwäschestrafrecht, die Ende letzten Jahres verabschiedeten Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, umgesetzt werden. Dazu war im letzten Jahr u.a. eine erste nationale Risikoanalyse erstellt worden. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog soll künftig die Kriminalitätsbekämpfung effektiver werden. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. „follow the money“-Ansatz).
Der Geldwäschestraftatbestand wird damit deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue und Erpressung kommen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis war in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig.
Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ermöglichen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, ist der Strafrahmen wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen durch eine Straftat erlangten Vermögensgegenstand handelt, soll mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig.
Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern für in die Zuständigkeit der Landgerichte fallende Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.
BMF / PRMV / 15.10.2020