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Information zum Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme 2020 Allgemeine Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 02.11.2020

in Rechtliche und behördliche Informationen
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Information zum Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme 2020 Allgemeine Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 02.11.2020

Aufgrund der fortschreitenden globalen Ausbreitung des Corona-Virus gewährt das Bundesamt für Güterverkehr in den Förderprogrammen De-minimis, EEN, Ausbildung, Weiterbildung sowie AAS für alle Verfahren, bei denen der Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 02.11.2020. Eine gesonderte Antragstellung hierzu ist nicht erforderlich. Verwendungsnachweise, die trotz der bestehenden Beeinträchtigungen durch das Corona-Virus beim Bundesamt für Güterverkehr eingehen, werden zeitnah bearbeitet.

Die Förderung der Aus- und Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen wird in der Förderperiode 2020 auf zwei Säulen gestellt:

• Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs, die über das Förderprogramm „De-minimis“ antragsberechtigt sind, können ihre Abbiegeassistenten ab 2020 nur noch über die Richtlinie „De-minimis“ in der Maßnahmenkategorie 1.3 fördern lassen.
• Alle anderen Antragsteller können weiterhin über das „Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme“ eine konkrete Förderung beziehen.

Die Richtlinie für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen wurde am 25. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.  

Anträge im Förderprogramm „AAS“ können am 04.05.2020 ab 9:00 Uhr gestellt werden.

Weitere Hinweise wird das Bundesamt rechtzeitig auf der Homepage (www.bag.bund.de) und im eService-Portal (https://antrag-gbbmvi.bund.de/) veröffentlichen. Antragsstart für eine „De-minimis“ Förderung ist der 07.01.2020. 

Im Förderprogramm „De-minimis“ sind Abbiegeassistenzsysteme ausschließlich dann förderfähig, wenn diese mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Für das in einem Neufahrzeug ab Werk gegen Aufpreis verbaute Abbiegeassistenzsystem liegt im Fall der Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ) ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vor, oder in den Fällen der Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung für Fahrzeuge auf Grundlage der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung liegt ein Gutachten eines akkreditierten technischen Dienstes vor. In allen vorgenannten Fällen bestätigt das Gutachten, dass das System die gesamte Nummer 2 der durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Verkehrsblatt vom 15. Oktober 2018 bekannt gemachten Empfehlungen erfüllt („Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme“).
  • Das in einem Bestandsfahrzeug nachgerüstete Abbiegeassistenzsystem verfügt über eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO, aus der hervorgeht, dass das System die vor genannten Empfehlungen vollumfänglich erfüllt.
  • Das in einem Bestandsfahrzeug nachgerüstete Abbiegeassistenzsystem verfügt nicht über eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO, aber ein Gutachten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 StVZO zur Erlangung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO bestätigt, dass das Abbiegeassistenzsystem die vor genannten Empfehlungen vollumfänglich erfüllt.

Nach der Nachrüstung ist eine technische Abnahme des Einbaus von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb StVZO durchführen zu lassen. Abbiegeassistenzsysteme, die gemäß der Regelung Nr. 151 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) genehmigt wurden, erfüllen die gesamte Nummer 2 der vorgenannten Empfehlungen. Ein zusätzliches Gutachten hierüber ist nicht erforderlich

* Abbiegeassistenzsysteme für neu zugelassene (nach dem 01.07.19) Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (sog. „Lang – Lkw“) werden in der Förderperiode 2020 nicht mehr gefördert.

Alle sonstigen zusätzlichen, überobligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug bleiben in der Maßnahmenkategorie 1.3 weiterhin förderfähig.

BAG/PROMV/30.04.2020

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