Informationen zur Einführung des elektronischen Systems INF der EU-Kommission zum 1. Juni 2020
Grundsätzliches
Am 27. Januar 2020 wurde über die Einführung des Standardinformationsaustauschs INF gemäß Art. 176 UZK-DA über das EU Customs Trader Portal (EUCTP) zum 1. Juni 2020 informiert.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine INF-Vordrucke mehr verwendet werden. Das bedeutet, dass lediglich bis zum 31. Mai 2020 ausgestellte INF-Vordrucke bis zu ihrer Erledigung verwendet werden können.
Art. 176 UZK-DA sieht den Standardinformationsaustausch in folgenden Fällen der aktiven und passiven Veredelung vor:
- Bewilligungen aktiver Veredelung EX/IM oder passive Veredelung EX/IM, an denen ein oder mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist
- Bewilligungen aktiver Veredelung IM/EX oder passiver Veredelungen IM/EX, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
Anstelle der Verwendung des Standardinformationsaustauschs INF über das EUCTP können jedoch auch andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs festgelegt werden.
Die Nutzung des Standardinformationsaustauschs INF über das EUCTP bzw. die Inanspruchnahme anderer Mittel des elektronischen Informationsaustauschs sind in der Bewilligung vorzusehen.
Erstellung einer INF-Anfrage
Zum Erstellen einer INF-Anfrage im EUCTP ist ein EU-Nutzerkonto erforderlich.
Der Wirtschaftsbeteiligte muss sich in seinem EU-Nutzerkonto anmelden und das Modul INF STP anwählen.
Die Daten des INF-Antrags müssen im EUCTP anlegt werden, bevor Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in die aktive oder passive Veredelung abgegeben werden. Dabei muss sich der Wirtschaftsbeteiligte entweder auf eine Bewilligungsnummer beziehen oder auf eine Anmeldenummer (wenn in Fällen des Art. 163 UZK-DA die Bewilligungserteilung mit Zollanmeldung beantragt wird). Das System erzeugt dann eine INF-Nummer, die in der entsprechenden Zollanmeldung anzugeben ist. Die Zollstelle kann anhand der INF-Nummer den Datensatz im System INF SP aufrufen und bearbeiten.
Da vor Abgabe einer Zollanmeldung aktuell keine Nummer vergeben wird, ist eine Nutzung des EUCTP in den Fällen, in denen die Bewilligungserteilung mit Zollanmeldung beantragt wird (Art. 163 UZK-DA) derzeit nicht möglich. Deshalb können in diesen Fällen nur andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs gemäß Art. 176 Abs. 1 Buchstabe 1 UZK-DA genutzt werden.
Sind Bewilligungen, auf die sich der Beteiligte bezieht, im Zollentscheidungssystem CDMS enthalten, werden systemseitig Daten aus CDMS übernommen und abgeglichen (z.B. Art oder Menge der Waren, die in das Verfahren übergeführt werden sollen). Sind die in der Bewilligung erfassten Mengen oder Werte überschritten, ist eine Abfertigung weiterhin möglich. Der Bewilligungsinhaber sollte jedoch im Nachgang eine entsprechende Änderung der Bewilligung beantragen.
Sind Bewilligungen nicht in CDMS erfasst, müssen sämtliche Daten in das System eingegeben werden.
Das System bietet derzeit keine Möglichkeit, zusammenfassende oder nachträgliche INF zu erstellen.
Weitere Details können den derzeit vorliegenden Fassungen des Benutzerhandbuchs UZK INF STP und der Präsentation Overview STP entnommen werden. Bei der deutschen Fassung des Benutzerhandbuchs handelt es sich jedoch um eine Entwurfsfassung.
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- Entwurf Benutzerhandbuch UZK INF STP (Englisch)
PDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei - Präsentation Overview STP (Englisch)
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Kontakt
Den 1st Level Support bildet der Zentrale Service Desk, bestehend aus dem Service Desk Zoll (fachlichen Anwendersupport) und Service Desk ITZBund (technischer Anwendersupport). Der Service Desk Zoll ist für alle fachlichen Fragen ansprechbar.
Der Service Desk ITZBund steht für alle technischen Fragen und Störungsmeldungen zur Verfügung.
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Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen): 07:00 – 18:00 Uhr
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Telefon: 0800 8007-5451
E-Mail: servicedesk@itzbund.de
Zoll.de/PROMV/11.05.2020