Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel: neue Regelungen ab Juli
Seit 2015 werden von der Europäischen Kommission in Schritten neue Regelungen erlassen, die die Mehrwertsteuerpflichten für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU erleichtern sollen. Was bisher veranlasst wurde und welche Regelungen zeitnah in Kraft treten, lesen Sie hier.
Bisher eingeführte Maßnahmen:
- Die ersten Maßnahmen 2015 bezogen sich auf den Bereich Telekommunikation, Rundfunk, Fernseh- sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Der sogenannte Mini One Stop Shop (MOSS) wurde eingeführt, ein System, welches die Mehrwertsteuerabrechnung für grenzüberschreitende Dienstleistungen erleichtert. Die Teilnahme an diesem System ist freiwillig.
- Im Dezember 2017 wurde das Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel erstellt und ist seit dem 1. Januar 2019 wirksam. Das Paket besteht aus zwei Teilen; die bereits gültigen Regelungen sind jene, die keinen zusätzlichen Aufwand in der IT-Infrastruktur erforderten. Hierzu gehören u.a. Schwellenwerte für Kleinstunternehmen und KMUs. Bis 10.000 EUR Jahresumsatz gelten für Telekommunikation, Rundfunk, Fernseh- und elektronische Dienstleistungen die steuerlichen Regelungen des Landes, in dem der Dienstleister gemeldet ist. Bis 100.000 EUR Jahresumsatz muss der Dienstleister nur noch ein — statt wie davor zwei — Beweismittel aufbewahren, aus dem der Mitgliedsstaat des Endkunden ersichtlich ist. Auch für die Erstellung der Rechnung greifen nun die Regelungen des Mitgliedsstaates des Dienstleisters.
Der zweite Teil des Mehrwertsteuer-Pakets, welches angepasste IT-Systeme erfordert, sollte ursprünglich zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Da sich durch die Covid-19-Pandemie die technische Umstellung verzögert hat, wurde der Termin auf den 1. Juli 2021 verschoben. Ab diesem Datum gilt Folgendes:
- Das MOSS soll zu einem One Stop Shop (OSS) erweitert werden. Dies beinhaltet die Erweiterung von Regelungen auf weitere Anwendungsbereiche: Die Regelungen für Telekommunikation, Rundfunk, Fernseh- und elektronische Dienstleistungen von Steuerpflichtigen außerhalb der EU gelten nun gleichermaßen für alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen, wenn sie an Endverbraucher in der EU entrichtet werden. Die Regelungen für EU-ansässige Dienstleister dieser Bereiche werden ebenfalls auf alle Arten von Dienstleistungen sowie auf bestimmte Versandhandelswaren ausgeweitet, welche durch elektronische Schnittstellen unterstützt werden.
- Zudem steht neue Einfuhr-Regelungen zur Verfügung, die Gegenstände aus Drittländern unter einem Wert von 150 EUR betreffen und eine schnellere Zollabwicklung ermöglichen soll. Hierbei kann der Drittlands-Dienstleister die Mehrwertsteuer entweder dem EU-Kunden beim Verkauf in Rechnung stellen und sie über OSS beim jeweiligen EU-Mitgliedsstaat entrichten oder sie alternativ durch den Zollanmelder vom Endkunden einheben lassen.
Details zum Mehrwertsteuer-Paket sind auf der Webseite der Europäischen Kommission zu finden.
EU/kb/PROMV 03.05.2021