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NORDRHEIN-WESTFALEN: Soforthilfe für Unternehmen des Landes NRW 02.04.2020

in Rechtliche und behördliche Informationen, Soforthilfeanträge
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NORDRHEIN-WESTFALEN: Soforthilfe für Unternehmen des Landes NRW 02.04.2020

Soforthilfen für Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige für NRW

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Antragsberechtigt:                   

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen im Haupterwerb und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die

– wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,

– ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,

– bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und

– ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Höhe der Soforthilfe:               

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

– 9.000 Euro für Antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antrags berechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
– 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
– 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Umrechnungstabelle:               

– Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
– Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
– Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
– Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Förderantrag:                          

Formular ist hier abrufbar

Bewilligungsstellen:

Verfahren:                               

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Der Link zum Antragsverfahren wird im Laufe des Tages hier und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt. Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die (soweit vorhanden) Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben. Möglich sind auch Nummern eines beim DIHK geführten Vermittlerregisters oder des Prüfregisters der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-IDdes selbstständige, Einzelunternehmers, Freiberuflers etc., der in den Feldern zuvor seine Kenndaten eingetragen hat, abgefragt. In jedem Antrag ist wenigstens eine der beiden Nummern zwingend einzutragen.
  • Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Branche, bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.

Wirtschaft.nrw.de/PROMV/02.04.2020

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