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Online-Gründung einer GmbH ermöglichen

in Aktuelles / Basiswissen
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Online-Gründung einer GmbH ermöglichen

Das Bundeskabinett hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie beschlossen. Die Digitalisierungsrichtlinie dient dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen, um diese Verfahren im Hinblick auf die Kosten und die Zeit effizienter zu gestalten.

Das Kernstück des beschlossenen Gesetzentwurfs ist die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen einschließlich der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Hierfür soll eine Form der notariellen Beurkundung und Beglaubigung mittels Videokommunikation eingeführt werden. Dabei wird sichergestellt, dass die bewährten Standards des notariellen Präsenzverfahrens auch in den neu eingeführten Online-Verfahren Anwendung finden und Notarinnen und Notare ihre besondere Funktion im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege erfüllen können. Für eine sichere Identifikation der Beteiligten im notariellen Online-Verfahren sollen im Rahmen der Videokommunikation die Lichtbilder aus dem Chip des Personalausweises, des Passes oder des elektronischen Aufenthaltstitels ausgelesen werden können. Der Betrieb eines sicheren, manipulationsresistenten und zuverlässigen Videokommunikationssystems soll dabei eine neue Pflichtaufgabe der Bundesnotarkammer werden.

Aufgrund der Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie darf es zukünftig bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen nicht länger auf die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen (sogenanntes „once-only“-Prinzip). Aus diesem Grund wird das bisherige Bekanntmachungswesen und die bisherige Offenlegungsstruktur umgestellt: Die Eintragungen in den Registern werden zukünftig dadurch bekannt gemacht, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Es bedarf insoweit nicht länger einer separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal.

Rechnungslegungsunterlagen wie z. B. Jahresabschlüsse sollen dem Entwurf nach künftig nur noch durch Einstellung in das Unternehmensregister offengelegt werden. Die derzeitige Doppelpublizität in Bundesanzeiger und Unternehmensregister soll entfallen.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 (Digitalisierungsrichtlinie). Daneben werden auch die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1724 (Single Digital Gateway-Verordnung – SDG-VO) zur Einführung eines Online-Verfahrens für die Eintragung von Einzelkaufleuten im Handelsregister umgesetzt.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Der Regierungsentwurf ist hier abrufbar.

BMJV / 12.02.2021

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