Post-Brexit: Kürzere Frist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Bis zum 31. März 2021 können sich deutsche Unternehmen die in Großbritannien gezahlte Umsatzsteuer auch nach dem Brexit noch erstatten lassen. Für Umsatzsteuerbeträge, die im Jahr 2020 gezahlt wurden, müssen Anträge in dieser Frist über das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden.
Seit Jahresbeginn ist Großbritannien umsatzsteuerlich ein Drittland. Unternehmen können sich noch in GB gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen. Für Umsatzsteuerbeträge, die im Jahr 2020 gezahlt wurden, gelten noch die Vorschriften für Erstattungen zwischen EU-Mitgliedstaaten. Das betrifft sowohl das materielle Recht, also beispielsweise die Frage, für welche Leistungen die Vorsteuer-Erstattung anzuwenden ist, also auch das elektronische Antragsverfahren über BOP beim BZSt.
Anträge für Vorsteuer-Vergütungen für das Jahr 2020 müssen spätestens bis zum 31. März 2021 bei den zuständigen Behörden eingereicht werden.
Ab 1. Januar 2021 gezahlte Vorsteuerbeträge werden künftig über das sog. Drittstaaten-Verfahren erstattet. Die Anträge müssen direkt bei den britischen Finanzbehörden eingereicht werden. Die Liste der sogenannten Gegenseitigkeit wird dazu angepasst.
Weitere Informationen zum Brexit und Steuerrecht bei der IHK München
IHK / PRMV / 04.03.2021