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Quarantäne von Mitarbeitern – Wer zahlt das Gehalt? – Erläuterungen zur Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG bei angeordneter Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

in Rechtliche und behördliche Informationen
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Quaran­täne von Mitarbeitern – Wer zahlt das Gehalt? – Erläuterungen zur Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG bei angeordneter Quarantäne oder Tätigkeitsverbot 

Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird bzw. abgesondert wurde (Quarantäne) und dadurch einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. 

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V gewährt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren (längstens 6 Wochen). Das bedeutet, in den ersten 6 Wochen erhalten angestellte Beschäftigte den Verdienstausfall von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. 

Die ausgezahlten Beträge erstattet die zuständige Regierung dem Arbeitgeber auf Antrag.

Folgende Höhen werden ersetzt:

Selbständige:   die Berechnung erfolgt auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens 

Heimarbeiter:  die Berechnung erfolgt auf Basis des Monatsdurchschnitts des letzten Jahreseinkommens

Arbeitnehmer: die Berechnung erfolgt auf Basis der Gehalts- oder Lohnvereinbarung inkl. Sozialabgaben

  • Entschädigungs- bzw. Erstattungsanträge sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Regierung einzureichen.

Eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz kommt nur für Fälle in Betracht, in denen in einem konkreten Fall personenbezogen einem Krankheits- oder Ansteckungsverdächtigen ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet wurde!

Wird für einen Mitarbeiter Quarantäne angeordnet, zahlt sein Arbeitgeber das Gehalt zunächst weiter. Und zwar unabhängig davon, ob die Quarantäne in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort angeordnet wird. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz kann sich der Arbeitgeber die Kosten bei der zuständigen Behörde (z.B. der Regierungsstellen) des jeweiligen Regierungsbezirkes erstatten lassen.

Weitere Details 

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz hat der Mitarbeiter unter Quarantäne Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich nach dem ausgefallenen Entgelt. Der Arbeitgeber muss für die ersten sechs Wochen die Entschädigung auszahlen und erhält sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück . Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde.

Wichtig: In diesem Fall ist keine Kostenerstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bzw. über die Umlageversicherung U1 möglich.

Einen Musterantrag finden Sie hier: 

MUSTERANTRAG

PROMV/GG/03.04.2020

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