Stichtag 10. April: Diese Arbeitszeiten dürfen jetzt angepasst werden
Ab 10. April 2020 gelten Ausnahmeregelungen für die Arbeitszeit. Festgelegt sind sie in der „Cocid-19-Arbeitszeitverordnung“, die bis zum 30. Juni 2020 für bestimmte Tätigkeiten gilt.
Die Ausnahmen betreffen:
- die Höchstarbeitszeiten,
- die Mindestruhezeiten sowie
- das grundsätzliche Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.
Wichtig: Die Ausnahmen müssen notwendig sein, damit trotz COVID-19-Epidemie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Gesundheitswesen und die pflegerische Versorgung, die Daseinsvorsorge gesichert werden.
Betroffen sind u.a. Tätigkeiten beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von
a) Waren des täglichen Bedarfs,
b) Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,
c) Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden,
d) Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a bis c genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind.
Hier finden Sie die komplette Verordnung:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (bmas.de)/PROMV/09.04.2020