Unionszollkodex: Artikel 24 geändert
Die Änderung von Artikel 24 des UZK-IA bzgl. der AEO-Kriterien betrifft das AEO-Kriterium der zoll- und steuerrechtlichen Zuverlässigkeit. Sie gilt ab dem 9. Dezember 2020.
Die Verordnung (EU) 2020/1727 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) zum Unionszollkodex 2015/2447 (Implementing Act, UZK-IA) wurde im EU-Amtsblatt Nr. L 387 veröffentlicht. Geändert wurde der Artikel 24 UZK-IA zur Präzisierung des Artikels 39 (a) UZK über die Compliance-Kriterien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorized Economic Operator, AEO).
In der neuen Fassung des Artikels 24 heißt es in Absatz 1 a):
„Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn
a) keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, gemäß der eine der unter Buchstabe b) beschriebenen Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, […]“
Die neue Formulierung bezieht sich damit nicht mehr nur auf die wirtschaftliche Tätigkeit bei der Betrachtung der zollrechtlichen Verstöße, sondern auch auf steuerrechtliche Verstöße. Bisher galt die Beschränkung auf die wirtschaftliche Tätigkeit explizit nur beim Kriterium der zollrechtlichen Verstöße, nicht beim Kriterium der steuerrechtlichen Verstöße.
DIHK / PRMV / 08.12.2020