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Vollständigkeitserklärung muss abgegeben werden

in Rechtliche und behördliche Informationen
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Vollständigkeitserklärung muss abgegeben werden

Die IHK Mittlerer Niederrhein erinnert Hersteller von verpackter Ware, also Unternehmen, die Verpackungen mit Ware befüllen und in Verkehr bringen, daran, ihre Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai 2020 bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) abzugeben. Trotz der aktuellen Situation in Zeiten der Corona-Krise teilte die ZSVR mit, dass dieser Stichtag aus ihrer Sicht nicht verschoben werden kann. Sollten betroffene Unternehmen die Frist nicht einhalten (können), droht ihnen theoretisch ein Bußgeld. Betroffen sind Hersteller, die mindestens eine der Mengengrenzen an Verpackung überschreiten: 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder 30 Tonnen der sonstigen Materialarten wie Kunststoff, Verbunde und Metalle.

Die Vollständigkeitserklärung (VE) muss vom Hersteller beziehungsweise Vertreiber als Nachweis über sämtliche im Jahr 2019 in Verkehr gebrachten Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstellt werden. Die Hinterlegung der VE erfolgt bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ über das Online Portal LUCID und muss von einem registrierten Prüfer bestätigt werden. Das Portal LUCID ist über die Internetseite der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ zu erreichen: www.verpackungsregister.org

Ihk-krefeld.de/PROMV/28.04.2020

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