Warenanmeldung unter neuen PEM-Ursprungsregeln
Die ATLAS-Info 0214/21 informiert über die Abwicklung des Warenverkehrs nach In-Kraft-Treten der vereinfachten Ursprungsregeln des Pan-Europa-Mittelmeer-Abkommens. In der Übergangszeit sind sowohl die alten Regelungen wie auch alternative Ursprungsregeln — die sog. Übergangsregeln — anwendbar. Mit den teilnehmenden Staaten abgeschlossene Handelsabkommen werden entsprechend angepasst und um Regelwerke für die Übergangsregeln zum Warenursprung ergänzt.
Als eine der ersten Nationen, für die die vereinfachten Ursprungsregeln anwendbar sind, ist dies für den Handel mit Jordanien geschehen. Waren mit Ursprung in Jordanien können im Falle der Anwendung der Übergangsregeln mit dem Begünstigungscode 3XX mit ermäßigten Abgabensätzen eingeführt werden; die hierfür erforderlichen Unterlagencodierungen und weitere Details zur Anmeldung können der Informationsschrift 0214/21 auf der Webseite des Zolls entnommen werden.
Das beschriebene Verfahren wird analog bei folgenden weiteren Nationen angewendet, sobald die Anwendung der alternativen Ursprungsregeln für die jeweiligen Länder bekanntgegeben wurden: Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein, die Färöer-Inseln, Ägypten, Israel, Libanon, Syrien, Türkei, Westjordanland und Gaza-Streifen, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo, Republik Moldau, Georgien, Ukraine sowie Länder des Europäischen Wirtschaftsraums.
Zoll/kb/PROMV 01.09.2021