Warenursprung entscheidend für Zollfreiheit
Am 24. Dezember 2020 haben sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auf einen Entwurf für ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt. Der Entwurf gilt vorläufig bis zum 28. Februar 2021. Eine Ratifizierung durch die nationalen Parlamente steht aber noch aus. Das Abkommen bedingt nicht immer Zollfreiheit.
Zwar sehen die Regelungen für den Warenverkehr die Befreiung von Zöllen vor, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Voraussetzung für tatsächliche Zollfreiheit ist, dass die im Abkommen vorgegebenen Ursprungsregeln bei der Herstellung von Waren eingehalten werden. Die Ursprungsregeln folgen der Systematik bisheriger Freihandelsabkommen und sind vergleichbar mit den Kriterien des Abkommens zwischen der EU und Japan.
Die Zollfreiheit wird nur gewährt, wenn die Waren entweder in der jeweiligen Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden oder die entsprechenden produktspezifischen Ursprungsregeln (Verarbeitungskriterien) erfüllen.
Detaillierte Informationen stehen auf der Seite der Zollverwaltung
Zoll / 11.01.2021