Was ist bei der Wareneinfuhr in die EU zu beachten?
Auch ohne Großbritannien bleibt die Europäische Union eine Zollunion mit einheitlichen Sätzen gegenüber Drittstaaten. Jeder Warenimport von außerhalb der EU bringt diverse, verpflichtende Meldungen mit sich. So müssen die Lieferungen schon vor dem EU-Grenzübertritt summarisch angezeigt werden – und zwar elektronisch gegenüber der ersten Zolleingangsstelle. Verantwortlich für die Meldung ist stets derjenige, der die Waren in die EU verbringt. Im ersten Schritt bedarf es einer sogenannten Ankunftsmeldung. Sobald Produkte im Luft- oder Seeverkehr die erste Zolleingangsstelle passieren, ist der Betreiber des jeweiligen Beförderungsmittels verpflichtet, diese Zollstelle darüber in Kenntnis zu setzen. In einem zweiten Schritt folgt dann die eigentliche Anmeldung. Sie ist notwendig für jedwede Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden.
Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gibt es noch „besondere Zollverfahren“. Darunter fallen Versand, Lagerung, Veredelung und Verwendung. Bei letzterer wird zwischen der vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr und der abgabenfreien Endverwendung zu einem besonderen Zweck unterschieden. Für die Inanspruchnahme der Veredelung und der Verwendung bedarf es einer zollrechtlichen Bewilligung. Gleiches gilt für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung – außer in den Fällen, wo sie die Behörden selbst betreiben. Beim Versandverfahren werden Waren unverändert und zeitnah zwischen zwei Örtlichkeiten in der EU-Zollunion transportiert. Die Lagerung kann sowohl über ein Zolllager als auch eine Freizone umgesetzt werden.
Die Zollschuld entsteht erst dann, wenn die Produkte zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Um die Höhe zu berechnen, müssen die Waren in das EU-Zolltarifschema eingruppiert werden (kombinierte Nomenklatur). Dies ist nicht immer trivial. Man kann sich jedoch bei den Behörden eine verbindliche Zolltarifauskunft einholen. Daneben sind unter Umständen zusätzliche Zölle, Antidumpingzölle und Zollvergünstigungen zu beachten, die in Freihandelsabkommen mit Drittstaaten geregelt sind. Allen voran die Ursprungsregeln sind meist sehr kompliziert, weshalb es speziell geschulter Experten bedarf. Geregelt ist das Zollverfahrensrecht im Unionzollkodex (UZK) (VO 952/2013) und zwei weiteren Durchführungsverordnungen. Die Zollsätze ergeben sich aus der EU-Verordnung 2658/87. Für die Zollverwaltungen als solches sind die jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig.
MdW/jr/promv