Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter auch rückwirkend
Eine deutliche Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter ist im gemeinsamen Beschlusspapier der Bund-Länder-Konferenz vom 19. Januar 2021 eingeplant.
Laut einem gemeinsamen Beschlusspapier der Bund-Länder-Konferenz vom 19. Januar 2021 ist die Abschreibung von Hard- und Software rückwirkend ab dem 1.1.2021 möglich. Das bedeutet eine deutliche Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter. Allerdings benachteiligt der Beschluss bisher alle, die schon im Jahr 2020 mit Blick auf die Corona-Pandemie in das Thema Digitalisierung investiert haben.
Zur weiteren Ankurbelung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden können. Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung sollen zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Die genaue Umsetzung der Regelung ist noch nicht geregelt.
IHK / PRMV / 29.01.2021