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Home Ein- und Ausfuhrkontrolle

Ägypten: Änderungen beim Zoll

in Ein- und Ausfuhrkontrolle
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Ägypten: Änderungen beim Zoll

Der ägyptische Zoll führt ein neues System zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen ein. Es heißt “Advanced Cargo Information“ (ACI). Das System ACI soll die Verfahren zur zolltechnischen Risikoüberprüfung und Freigabe von Waren bei der Einfuhr erleichtern. Außerdem wird es alle Angaben von Exporteuren und Importeuren über ein Single-Window-Portal „Nafeza“ (zu Deutsch „Fenster“) bündeln und verwalten. Am 01. April beginnt als Pilotphase die schrittweise Einführung des Advanced Cargo Information Systems für eingehende Sendungen in die ägyptischen Seehäfen. Ab dem 01. Juli 2021 soll das System als Standard laufen (siehe https://www.nafeza.gov.eg/en/site/aci-details).

Hintergrund: Die zollrechtliche Abwicklung von Export und Import soll vereinfacht werden. Am 11. November 2020 hatte Ägypten das lang erwartete neue Zollgesetz (Customs Law No. 207) veröffentlicht. Es ersetzt das Gesetz Nr. 63 aus dem Jahr 1966 und hat zum Ziel, Zollverfahren zu standardisieren und zu vereinfachen sowie für die digitale Transformation in der Zollverwaltung zu sorgen. Der Zeitaufwand und die Kosten für die Abfertigung von Importen sollen sich nach globalen Standards richten. Dies soll den internationalen Handel und Auslandsinvestitionen in Ägypten fördern.

Folgende Handelserleichterungen sind u.a. vorgesehen:

  • Single Window: Ein „One-Stop-Portal“ ermöglicht den Nutzern, Informationen zu erhalten und Dokumente an einer zentralen Stelle zu hinterlegen.
  • Elektronischer Austausch von Informationen und Daten zwischen der ägyptischen Zollverwaltung, anderen Behörden und mit ausländischen am Handel beteiligten Parteien
  • Zollschuldner können Ratenzahlung in Anspruch nehmen.
  • Vereinfachung der Steuerrückerstattungen
  • Neue Vorgaben für die Registrierung von Zollbrokern, die Gültigkeit der Brokerlizenz, für Barsicherheiten und das Risikomanagement.
  • Möglich ist die vorübergehende Lagerung von Import- und Exportwaren im Zolllagerverfahren bis zum Abschluss der Zollabfertigung.
  • Die Verwendungsfrist bei der vorübergehenden Verwendung wird von zwei Jahren auf 18 Monate reduziert. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist auf Antrag möglich.
  • Für die vorübergehende Einfuhr (nach dem Verfahren „temporary release“) von Maschinen, Ausrüstungen und anderen Geräten oder Apparaten, die in Ägypten genutzt oder vermietet werden, fallen pro Monat Zölle in Höhe von 2 Prozent der Zollabgaben an, die bei einer endgültigen Einfuhr angefallen wären, jedoch maximal 20 Prozent pro Jahr.
  • Auch Ausrüstung, Teile und Ersatzteile für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien können jetzt vorübergehend eingeführt werden. Für diese Waren fallen monatlich Zölle in Höhe von 1 Prozent der Zölle an, die die bei einer endgültigen Einfuhr angefallen wären, jedoch maximal 10 Prozent pro Jahr.

Importe von Staats- und Universitätskliniken sind beispielsweise zollfrei. Für Importe, die im Rahmen bestimmter Projekte eingeführt werden, gelten hingegen Zollpräferenzen.

Das neue Zollgesetz setzt außerdem spezialisierte Komitees für die Bearbeitung von Einsprüchen ein. Für ein effizienteres Risikomanagement soll unter anderem die elektronische Sendungsverfolgung bis zur Überlassung von Waren sowie eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist für Zolldokumente sorgen. Die Bußgelder und Strafen für Zollvergehen werden verschärft.

Das neue System ACI verpflichtet den Importeur oder seinen Agenten, seine Daten, die Daten des Exporteurs und die Versanddaten über das elektronische Portal des National Single Window System for Foreign Trade „Nafeza“ (https://www.nafeza.gov.eg) zu registrieren. Diese Registrierung soll bereits vor Verschiffung der Waren durchgeführt werden. Eine Advanced Cargo Information Declaration Nummer (ACID) wird vom Nafeza-System vergeben. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die ACID anschließend sowohl an den Importeur als auch an den Exporteur per E-Mail versandt.

Spediteure müssen benachrichtigt werden, um sicherzustellen, dass die ACID-Nummer wie auch die Identifikationsnummern der Parteien des Konnossements auf allen Versanddokumenten angegeben sind. Relevante Versanddokumente müssen vom Exporteur verpflichtend über den von „Nafeza“ zertifizierten Blockchain-Dienstleister CargoX hochgeladen werden (Registrierungslinks siehe unten bzw. in der Anlage 2). Diese Uploads müssen die entsprechenden ACID-Nummer beinhalten und spätestens 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen in Ägypten abgeschlossen sein. Wenn die ACID Nummer nicht in den Frachtpapieren enthalten ist, wird die Ware nicht verzollt. Vielmehr wird die Ware ohne Entladung in den ägyptischen Häfen auf Kosten des Frachtführers oder seines Vertreters zurückgeschickt.

IHK / PRMV / 03.03.2021

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