Einreisen aus Risikogebieten
Ab dem 9.12.2020 gelten in Bayern neue Regeln für beruflich Reisende, die aus einem Ausland (wieder-)einreisen. Der Ausnahmetatbestand aus §2 Abs. 2 Nr. 1 EQV (Grenzverkehr mit den Nachbarstaaten) wird vorläufig außer Kraft gesetzt.
Sofern eine Einreise nach Deutschland möglich ist, sind nach erfolgter Einreise die geltenden Quarantänemaßnahmen des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten. Die derzeitige Fassung der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) gilt vorerst zum bis 5. Januar 2021.
Grundsätzlich gilt bei Einreise aus einem Risikogebiet eine Meldepflicht. Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten haben, müssen für 10 Tage in häusliche Quarantäne.
Einreisende müssen sich bei der für sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde melden. Dies soll mit einer digitalen Einreiseanmeldung schon vor der Einreise in die Bundesrepublik unter Nutzung des amtlichen Onlineformulars geschehen. Die Bestätigung dieser Meldung ist dann bei der Einreise vorzuzeigen. Falls eine digitale Einreiseanmeldung aus besonderen Gründen unmöglich war, muss eine schriftliche Ersatzanmeldung abgegeben werden.
Weitere Hinweise zur Quarantänepflicht hat die IHK München zusammengestellt.
IHK München / PRMV / 16.12.2020