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ATLAS: Ausfuhrgenehmigung von Corona-Impfstoffen

in ATLAS elektronische Ein- und Ausfuhranmeldung
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ATLAS: Ausfuhrgenehmigung von Corona-Impfstoffen

Am 30.01.2021 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Kommission vom 29. Januar 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte veröffentlicht. Die Verordnung trat am 30.01.2021 in Kraft.

Nach Artikel 1 der DVO (EU) 2021/111 ist für die Ausfuhr folgender Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Absatz 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich:

Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) des KN-Codes 3002 20 10, unabhängig von ihrer Verpackung. Dies erstreckt sich auch auf Wirkstoffe, einschließlich Master- und Arbeitszellbänken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden.

Wird keine im Sinne dieser Verordnung erforderliche Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, so ist die Ausfuhr untersagt.

Zuständige Genehmigungsbehörde in Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Genehmigungen des BAFA stehen den Zollstellen in ATLAS-Ausfuhr elektronisch zur Verfügung und bedürfen deshalb grundsätzlich keiner Vorlage bei der Ausfuhrzollstelle.

Für die Anmeldung stehen in ATLAS-Ausfuhr folgende neue Codierungen zur Verfügung:

  • C089/DEE: „Einzelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) gemäß DVO (EU) 2021/111“
  • C089/DES: „Sammelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) gemäß DVO (EU) 2021/111“ –
  • C089/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) gemäß DVO (EU) 2021/111“
  • Y981: „Nicht unter die Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der DVO (EU) 2021/111 fallende Güter“

Zum Anwendungsbereich der Codierung „Y981“ wird auf Folgendes hingewiesen:

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Maßnahme besteht keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärung, wenn es sich offensichtlich nicht um betroffene Güter handelt.

Bei Inanspruchnahme eines Ausnahmetatbestandes nach Artikel 1 Abs. 5 der DVO (EU) 2021/111 ist die Negativcodierung „Y981“ zwingend in der Ausfuhranmeldung einzutragen und zur Vermeidung zusätzlicher Rückfragen durch die Zollstelle im Feld „Warenbezeichnung“ einzutragen, welche der Fallgruppe (Anstrich) aus Absatz 5 in Anspruch genommen werden soll.

ATLAS-Info 0127/21:
ATLAS – Ausfuhr: Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Kommission vom 29. Januar 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte

ITZBund / 10.02.2021

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