ATLAS – Einfuhr: Falsche Fälligkeit ausgegeben
Das Informationstechnikzentrum Bund (www.itzbund.de) informiert in einer ATLAS-Teilnehmerinfo über einen Software-Fehler in der ATLAS-Anwendung Zollbehandlung. Durch den Softwarefehler wird seit dem 01.12.2020 die Fälligkeit der EUSt bei Zahlungsaufschub nicht immer korrekt auf dem Einfuhrabgabenbescheid angegeben.
Bescheide, die bereits mit der unzutreffenden Aufschubfrist für die EUSt ausgestellt wurden, sind dennoch gültig.
Die ATLAS Teilnehmerinfo 0090/2020 vom 26.11.2020 informierte die Teilnehmer über die Verschiebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 3a UStG. Nach dieser Rechtsnorm wurde die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Diese Regelung sollte für Unternehmen gelten, denen ein zollrechtlicher Zahlungsaufschub gem. Art.110 b) oder 110 c) UZK bewilligt wurde. Der Fälligkeitszeitpunkt aufgeschobener Einfuhrumsatzsteuer ist im letzten Wartungsfenster von ATLAS angepasst worden.
Der Fehler wird bald behoben sein. Die Zollverwaltung sichert zu, dass der Einzug der aufgeschobenen EUSt durch die Bundeskasse Trier zutreffend gem.§ 21 Abs.3a UStG erfolgt. Die Einlegung eines Einspruchs gegen die betroffenen Bescheide ist somit nicht nötig.
ATLAS-Teilnehmerinfo / PRMV / 07.12.2020