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Brexit: EORI-Nummer bei Exporten

in Ein- und Ausfuhrkontrolle
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Brexit: EORI-Nummer bei Exporten

Einige Speditionen und KEP-Dienstleister fordern derzeit bei Beförderung und Zollabwicklung von Exporten nach Großbritannien von Unternehmen in Deutschland, ihre EORI-Nummer in den Rechnungen anzugeben.

Das ist so laut einiger IHKs nicht erforderlich. Rechnungen nach Großbritannien unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie werden seit dem Ende der Übergangsphase ausgestellt wie alle Rechnungen in Drittländer. Es handelt sich um Nettorechnungen. Diese müssen einen Zusatz enthalten, etwa einen Vermerk wie „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Original-Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht bei einer Erklärung zum Ursprung. Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien.

Die EORI-Nummer des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung angegeben sein. Diese Information kann aber auch formlos über das Versandavis erfolgen. Die Angabe der EORI-Nummer des DE-Exporteurs ist zollrechtlich nicht vorgeschrieben. Daher sollte sie allein schon aus Sicherheitsgründen nicht auf der Rechnung genannt werden, z.B. damit nicht Dritte die EORI-Nummer missbräuchlich verwenden können, wie (Zollanmeldungen durch Dritte auf diese EORI-Nummer ohne Kenntnis des EORI-Inhabers).

IHK Lübeck / PRMV / 26.01.2021

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