Brexit und Exportkontrolle
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zum Jahresbeginn in Kraft getreten. Die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 ergänzt sich mit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15, insbesondere bei den im Folgenden aufgeführten Fällen:
Nr. 5.2: Ausfuhren in Freizonen und Freilager, die sich im Vereinigten Königreich befinden und wenn der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde.
Nr. 5.3: Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde.
Nr. 5.4: Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische, zum Ausfuhrzeitpunkt gültige, Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen in den unter Ziffer 5 genannten Fallgruppen für alle in Anhang I der EG-Dual-Use-VO genannten Güter, ausgenommen die in Anhang IIg der EG-Dual-Use-VO genannten Güter.
Hinweise zur Unterlagencodierungen bei der Ausfuhr bestimmter Dual Use-Güter in das VK und zur Nutzung der AGG Nr. 15 hat die Generalzolldirektion in ihrem Schreiben ATLAS-INFO 0107/20 vom 28. Dezember 2020 veröffentlicht.
DIHK / PRMV / 11.01.2021