Corona-Maßnahmen für den EU-Verkehrssektor
Der Europäische Rat hat zwei Verordnungen mit befristeten Vorschriften beschlossen, um den von der COVID‑19-Pandemie weiterhin schwer betroffenen Verkehrssektor zu unterstützen. Es geht dabei um die Zeitnischen im Flughafenbetrieb sowie um Führerscheine, Lizenzen, Genehmigungen und andere Bescheinigungen im Verkehrswesen.
Die Lockerung der Anforderungen für die Nutzung von Flughafen-Zeitnischen wird Fluggesellschaften schützen und der Umwelt zugutekommen, da ansonsten Flüge ohne Passagiere durchgeführt würden, nur um die Zeitnischen im nächsten Jahr beizubehalten.
Eine Verlängerung der Möglichkeit, die Gültigkeit von Führerscheinen, der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen und anderen spezifischen Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen vorübergehend zu verlängern, soll Verkehrsunternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern helfen, die aufgrund von Corona-Beschränkungen bestimmte Verwaltungsanforderungen momentan nicht erfüllen können.
Nach den in der EU geltenden Anforderungen müssen Fluggesellschaften mindestens 80 Prozent ihrer Zeitnischen für An- und Abflug bedienen, um sie im Folgejahr zu behalten. Fluggesellschaften können nun 50 Prozent ihrer Zeitnischenabfolge vor Beginn der Sommersaison 2021 zurückzugeben; sie müssen allerdings mindestens 50 Prozent der verbleibenden Zeitnischen nutzen, wenn sie sie behalten wollen.
Die EU-Kommission wird befugt, ein Jahr lang delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die beiden folgenden Saisons abzudecken. Mit solchen Rechtsakten kann sie die Mindestauslastungsquote ändern; dabei hat sie einen Spielraum zwischen 30 Prozent und 70 Prozent, um flexibel auf das schwankende Flugverkehrsaufkommen reagieren zu können.
Die Möglichkeit, 50 Prozent der gesamten Zeitnischenabfolge zurückzugeben, gilt nur für den Sommer 2021. Fluggesellschaften müssen Zeitnischen, die sie nicht nutzen wollen, jedoch spätestens drei Wochen vor dem geplanten Flug zurückgeben, damit andere Fluggesellschaften diese ungenutzten Kapazitäten nutzen können. Diese Drei-Wochen-Regel gilt auch dann, wenn die Maßnahmen durch delegierte Rechtsakte verlängert werden. Die Regeln für die Rückgabe von Zeitnischen sind ein Beispiel für die in der Verordnung enthaltenen Maßnahmen, mit deren Hilfe dem Sektor der Neustart erleichtert und der Wettbewerb gefördert werden soll.
Die rasche Annahme der Verordnung gibt der Industrie einen stabilen Rechtsrahmen für die Planung ihrer Tätigkeiten für die kommenden Saisons. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 28. März 2021.
Die Lockerung der Zeitnischenregelung erfolgt im Anschluss an eine vollständige Aussetzung der Regeln für Zeitnischen im Sommer 2020 und Winter 2020/2021.
Die erneuerten Vorschriften für die Verlängerung der Gültigkeit von Dokumenten gelten weiterhin für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr sowie im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr.
Die Gültigkeit von Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 auslaufen, kann um zehn Monate verlängert werden, wenn der Mitgliedsstaat, in dem die Verlängerungen erteilt werden sollen, Beschränkungen aufgrund von COVID‑19 unterliegt.
Mitgliedsstaaten, die diese Verlängerungen nicht benötigen, müssen sie nicht anwenden. Sie müssen jedoch die Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen akzeptieren, deren Gültigkeit in anderen Mitgliedsstaaten verlängert wurde. Dies wird gewährleisten, dass der Binnenmarkt weiter reibungslos funktioniert und grenzüberschreitende Tätigkeiten fortgesetzt werden können.
Sowohl für den Rat als auch für das Europäische Parlament sind die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Verkehrssektor von größter Bedeutung. Der gebilligte Text sieht vor, dass der betroffene Mitgliedsstaat die Kommission um eine weitere Verlängerung ersuchen kann, wenn die Verlängerung von Dokumenten über einen längeren Zeitraum undurchführbar bleibt. Es muss jedoch klar sein, dass die beantragte Verlängerung nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Sicherheit oder Gefahrenabwehr im Verkehrssektor führt.
Die ersten Vorschriften über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Lizenzen wurden im Mai 2020 angenommen.
Beide Verordnungen wurden vom Rat im Wege des schriftlichen Verfahrens angenommen. Die Rechtsakte werden von beiden Organen unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.