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Die wichtigsten FAQs für Ausbildungsbetreibe aufgrund der verschobenen Abschlussprüfungen

in Innerbetriebliche Organisation
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Die wichtigsten FAQs für Ausbildungsbetreibe aufgrund der verschobenen Abschlussprüfungen

Muss der AZUBI in den Betrieb, wenn die Prüfung abgesagt wurde?

Grundsätzlich muss der AZUBI in den Ausbildungsbetrieb kommen, wenn die Prüfung ausfällt. Eine Freistellung erfolgt nur für die Teilnahme an der Prüfung.

Muss der AZUBI in den Ausbildungsbetrieb, wenn die Berufsschule geschlossen hat?

Wird der Unterricht nicht anderweitig (zum Beispiel durch Online-Unterricht) aufrechterhalten, muss der AZUBI im Ausbildungsbetrieb erscheinen, sofern er nicht unter Quarantäne gestellt ist oder der Ausbildungsbetrieb dem AZUBI  vorgibt, den Betrieb nicht zu betreten. 

Darf ein AZUBI von der Ausbildung fernbleiben?

Grundsätzlich darf ein AZUBI die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den AZUBI von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.

Kann für AZUBIS Kurzarbeit angeordnet werden?

AZUBIs gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:

  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.

Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung verschoben wird?

Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Dies ergibt sich aus § 21 Abs.1 S. 1 BBiG. Danach endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist.

Kann für Ausbilderinnen und Ausbilder Kurzarbeit angeordnet werden?

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die AZUBIs mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.

Kann dem AZUBI gekündigt werden?

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der AZUBIs durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der AZUBIs möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den AZUBI zu bemühen.

Kann der AZUBI in den Urlaub geschickt werden?

AZUBIs können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub muss der AZUBI beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.

Worauf müssen Ausbildungsbetrieb und AZUBI achten, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet?

Grundsätzlich gilt: Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten bleiben weiter bestehen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt allerdings der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildungsbetriebs. Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.

Der Ausbildungsbetrieb bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Grundsätzlich können sich Ausbildungsbetrieb und AZUBI auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein, § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) 

IHKSchwaben/PROMV/07.04.2020

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