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EU: Entschädigung in der Corona-Pandemie

in Aktuelles / Basiswissen
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EU: Entschädigung in der Corona-Pandemie

Eine 12 Mrd. Euro schwere deutsche Rahmenregelung zur Entschädigung von Unternehmen für die Einbußen, die sie infolge der Restriktionen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erlitten haben, steht laut EU-Kommission mit dem EU-Beihilferecht im Einklang. Die Regelung ergänzt die bereits genehmigten Unterstützungsregelungen des Novemberhilfepakets, mit denen bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen bereitgestellt werden können.

Auf der Grundlage der Regelung haben Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen Anspruch auf Entschädigung für Einbußen, die sie während der von der Bundesregierung im März/April und November/Dezember 2020 zur Eindämmung der Pandemie verhängten Beschränkungen erlitten haben. Die Entschädigung erfolgt in Form direkter Zuschüsse für bis zu 100 Prozent der in diesen Zeiträumen entstandenen Einbußen oder 75 Prozent des Umsatzes in den Vergleichsmonaten November und Dezember 2019, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen bzw. Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige genehmigen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse Schäden entstanden sind.

Die COVID-19-Pandemie stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft hat. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von direkt auf die Pandemie zurückzuführenden Schäden gerechtfertigt.

Hintergrund

Die Novemberhilfe der Bundesregierung umfasst drei Rahmenregelungen: i) die von der Kommission am 24. März 2020 (SA.56790 und Änderungen) genehmigte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zur Bereitstellung von anfangs bis zu 800 000 Euro, inzwischen aber – durch Kombination mit einer (im Einklang mit der geltenden De-minimis-Verordnung für staatliche Beihilfen stehenden) De-minimis Unterstützung von bis zu 200 000 Euro – bis zu 1 Mio. Euro pro Unternehmen, ii) die von der Kommission am 23. November 2020 (SA.59289) genehmigte „Novemberhilfe plus“, mit der auf der Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ weitere 3 Mio. Euro pro Unternehmen bereitgestellt werden können, und iii) die mit dem heutigen Beschluss genehmigte Regelung.

Die finanzielle Unterstützung aus EU- oder nationalen Mitteln für Gesundheitsdienste oder andere öffentliche Dienste zur Bewältigung der Coronakrise fällt nicht unter die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Dasselbe gilt für jegliche öffentliche finanzielle Unterstützung, die Bürgerinnen und Bürgern direkt gewährt wird. Auch staatliche Fördermaßnahmen, die allen Unternehmen zur Verfügung stehen, wie z. B. Lohnsubventionen und die Stundung von Körperschaft- und Mehrwertsteuer oder Sozialbeiträgen, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle und bedürfen keiner beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission. In all diesen Fällen können die Mitgliedstaaten sofort handeln.

Wenn das Beihilferecht hingegen anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bestehenden EU-Beihilferahmen umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige, die von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, konzipieren. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden.

So sind zum Beispiel folgende Maßnahmen möglich:

Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV können die Mitgliedstaaten Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige einführen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse wie der COVID-19-Pandemie Schäden entstanden sind.

Zudem können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen.

Dies kann durch eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen flankiert werden, z. B. im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung‚ die von den Mitgliedstaaten ebenfalls unverzüglich und ohne Beteiligung der Kommission eingeführt werden können.

In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage, wie sie aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit in allen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich herrscht, können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den darauf gestützten Beihilfevorschriften Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben gewähren.

Am 19. März 2020 hat die Kommission einen auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gestützten Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Nach dem Befristeten Rahmen, der am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 geändert wurde, können die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren: i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse; ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen; iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, einschließlich nachrangiger Darlehen; iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten; v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen; vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE); vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen; viii) Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie relevant sind; ix) gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge; x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; xi) gezielte Unterstützung in Form von Eigenkapital- und/oder hybriden Finanzinstrumenten; xii) Unterstützung für ungedeckte Fixkosten von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen erlitten haben.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Juni 2021. Solvenzprobleme können im Rahmen der Krise jedoch zeitverzögert auftreten, weshalb die Kommission den Geltungszeitraum ausschließlich für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis Ende September 2021 verlängert hat. Die Kommission konsultiert derzeit die Mitgliedstaaten zu einem Entwurf eines Vorschlags zur Verlängerung des Befristeten Beihilferahmens bis zum 31. Dezember 2021 und zur weiteren Anpassung des Rahmens. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission vor Ablauf dieser Fristen prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.60045 zugänglich gemacht.

EU / PRMV / 25.01.2021

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