EU-Wiederaufbauprospekt für Post-Corona-Zeit
Der EU-Rat hat ein erstes Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte nach der Corona-Pandemie verabschiedet. Die Maßnahmen sollen für den leichteren Zugang von Unternehmen zu Finanzmitteln sorgen. Der Rat hat dazu gezielte Änderungen an der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und an der Prospektverordnung angenommen, um den EU-Unternehmen die Rekapitalisierung auf den Finanzmärkten nach der COVID‑19-Krise zu erleichtern.
Zusammen mit den Anpassungen am EU-Rahmen für Verbriefungen sind diese Maßnahmen Teil des Ende letzten Jahres zwischen Rat und Europäischem Parlament vereinbarten Maßnahmenpakets zur Erholung der Kapitalmärkte. Ziel des Pakets ist es, für eine bessere Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der Pandemie durch die Kapitalmärkte zu sorgen.
Änderung der MiFID II
Die MiFID-II-Vorschriften wurden geändert, um die Informationspflichten gezielt zu vereinfachen, zugleich aber den Anlegerschutz zu wahren. So müssen beispielsweise professionellen Anlegern und geeigneten Gegenparteien künftig weniger Informationen über Kosten und Gebühren zur Verfügung gestellt werden. Auch Anlageinformationen in Papierform werden schrittweise abgeschafft, ausgenommen für Kleinanleger, sofern sie diese weiterhin erhalten möchten.
Die neuen Vorschriften werden es Banken und Finanzunternehmen ferner ermöglichen, Analyse- und Ausführungskosten bei Analysen von Small- und Mid-Cap-Unternehmen zu bündeln. Dies wird dazu beitragen, die Analysetätigkeit zu solchen Emittenten und zu deren Zugang zu Finanzmitteln zu erhöhen. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Anpassung der Positionsbegrenzungsregelung für Warenderivate, um die Entstehung und das Wachstum von auf Euro lautenden Rohstoffderivatemärkten zu fördern.
EU-Wiederaufbauprospekt
Die Prospektverordnung wurde vor allem dahin gehend geändert, dass ein neuer „EU-Wiederaufbauprospekt“ eingeführt wird. Dieser kürzere Prospekt wird es Unternehmen erleichtern, Kapital zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu beschaffen, gleichzeitig aber sicherstellen, dass den Anlegern angemessene Informationen zur Verfügung stehen.
Der Wiederaufbauprospekt wird für Kapitalerhöhungen von bis zu 150 Prozent des ausstehenden Kapitals innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten verfügbar sein. Die neue Regelung gilt bis Ende 2022. Die Texte der heute angenommenen Rechtsakte werden am 16. Februar unterzeichnet und voraussichtlich vor Ende Februar im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Änderung der MiFID II tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen sie innerhalb von neun Monaten ab diesem Datum in nationales Recht umsetzen. Die Bestimmungen werden 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Anwendung kommen. Die Änderung der Prospektverordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Über die Änderung des Verbriefungsrahmens der EU soll das Europäische Parlament auf seiner Plenartagung im März abstimmen. Anschließend erfolgt die Annahme im Rat.
Änderung der Prospektverordnung
EU / 26.02.2021