Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer verlängert
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, im Sinne einer „großen Fristenlösung“ auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats und somit um circa 40 Tage verschoben.
Durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S.1512) wurde in § 21 UStG – Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer – ein neuer Absatz 3a eingefügt. Demnach gilt für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist.
Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, wird gemäß § 27 Absatz 31 UStG mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können. Die Regelung soll zu dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum umgesetzt werden.
Damit verschiebt sich der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das Schreiben an „Einfuhrumsatzsteuer; Bekanntgabe des Anwendungszeitpunktes für die Änderung des Fälligkeitstermins (§ 21 Abs. 3a UStG) GZ III B 1 – Z 8201/19/10001 :005 DOK 2020/0982865“ ist auf der Website des Bundesfinanzministeriums zu finden.
BMF / 23.10.2020