Fragen und Antworten zur Angebotspflicht von Corona-Tests
Wer ist verpflichtet? Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten mindestens zwei Schnell- oder Selbsttests pro Woche anbieten. Das gilt nicht für Beschäftigte, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
Müssen sich Beschäftigte testen lassen? Für die Beschäftigten ist das zunächst eine freiwillige Regelung. Wenn Arbeitgeber jedoch zulässig einen verpflichtenden Test anordnen, sind die Mitarbeiter an die Anordnung gebunden.
Gilt Testzeit als Arbeitszeit? Bei einem freiwilligen Test zählt die Durchführung und das Warten auf das Testergebnis nicht zur Arbeitszeit. Wenn im Unternehmen die Tests zulässigerweise als verpflichtend angeordnet werden, dürfte die Zeit als Arbeitszeit gewertet und vergütet werden. (Quelle: IHK Schwaben)
Wie lange gilt die Regelung? Die Regelungen zu den Tests kommen aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die vorerst bis 30. Juni 2021 gilt. Änderungen und Verlängerungen der Vorgaben sind jedoch nicht auszuschließen.
Drohen Sanktionen? Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind angehalten, die Umsetzung der Verordnung zu kontrollieren.
Wie muss dokumentiert werden? Bis zum 30. Juni 2021 müssen Arbeitgeber die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten aufbewahren.
Was passiert bei positivem Schnell- oder Selbsttest? Veranlassen Sie einen PCR-Test. Der betroffene Mitarbeiter begibt sich in Isolation.
Testpflicht in Unternehmen beschäftigt Gericht
Ein Staplerfahrer weigerte sich, einen Corona-PCR-Test vorzunehmen. Daraufhin wurde ihm der Zutritt zum Betriebsgelände verweigert. In dem Unternehmen hatten Arbeitgeber und Betriebsrat zuvor mit einer Betriebsvereinbarung die Modalitäten eines Corona-PCR-Tests für die Beschäftigten geregelt. Der Beschäftigte stellte im Eilverfahren den Antrag, seine Arbeit auch ohne Test auszuüben. Er argumentiert, dass der Corona-PCR-Test einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde.
Der Eilantrag wurde zurückgewiesen, weil das Gericht keine besondere Dringlichkeit sah (ArbG Offenbach, Urteil vom 04.02.2021, Az.: 4 Ga 1/21). Der Mann kann seinen Beschäftigungsanspruch im normalen Verfahren einklagen.
Damit ist noch nicht geklärt, ob das Gericht die Anordnung von PCR-Tests durch eine Betriebsvereinbarung anerkennt. Auf jeden Fall hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG hat, wenn Coronatests angeordnet werden sollen.
PROMV 12.05.2021