NIEDERSACHSEN: Soforthilfe für Unternehmen des Landes 02.04.2020
Niedersachsen-Soforthilfe Corona für Kleinunternehmen und Soloselbstständige
Durch die neu verfügbaren Bundeshilfen ergeben sich folgende Fälle hinsichtlich der Antragsstellung:
- Fall 1: Sie haben bereits vor dem 31.03.2020 einen Antrag auf die Niedersachsen-Soforthilfe Corona gestellt und eine Bewilligung der NBank erhalten Sie können nun zusätzlich einen Antrag auf die Bundesförderung stellen. Prüfen Sie, ob Sie unter den neuen Voraussetzungen antragsberechtigt sind. Zusammen mit dem bereits erhaltenen Zuschuss darf keine Überkompensation entstehen, das heißt, die Zuschüsse dürfen die zu deckenden Kosten nicht übersteigen.
- Fall 2: Sie haben bis zum Stichtag 31.03.2020 (vor Freischaltung der neuen Förderrichtlinien) einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und noch keine Bewilligung erhalten Wenn der NBank ein korrekt ausgefüllter, vollständiger Antrag vorliegt und Sie zudem antragsberechtigt sind, wird dieser weiter unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der Niedersachsen-Soforthilfe Corona bearbeitet. Sie erhalten dann eine Bewilligung der NBank. Unabhängig davon können Sie unter den Bedingungen der Bundesförderung einen zusätzlichen Antrag stellen. Sie müssen dazu nicht auf die Bewilligung der NBank warten.
- Fall 3: Sie haben bisher keinen Antrag auf Soforthilfe des Landes gestellt Zum Start der Bundesförderung haben sich die Förderbedingungen der Landesrichtlinie geändert. Über die bisherige Landesrichtlinie können Sie ab der Umstellung der Förderung keinen Antrag mehr stellen! Prüfen Sie gründlich, ob Sie unter den neuen Fördervoraussetzungen antragsberechtigt sind. Dann können Sie einen Antrag auf die Corona-Soforthilfe stellen.
Antragsberechtigt:
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