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BAYERN: Soforthilfe für Unternehmen des Freistaates Bayern 08.04.2020

in Rechtliche und behördliche Informationen, Soforthilfeanträge
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BAYERN: Soforthilfe für Unternehmen des Freistaates Bayern 08.04.2020 AKTUELL

Soforthilfen für Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige für Bayern

Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss mit einer Staffelung nach der Mitarbeiterzahl. Dabei setzt Bayern die maximalen Fördersätze im bayerischen Soforthilfeprogramm herauf. Damit decken sich die maximalen Fördersätze im bayerischen Förderprogramm für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern mit denen des Bundes. Doppelförderung ist allerdings nicht vorgesehen. Unternehmen von 11 bis 250 Mitarbeitern bleiben im bayerischen Programm förderfähig, bei bis zu 50 Mitarbeitern mit einem von 15.000 auf 30.000 Euro, bei bis zu 250 Mitarbeitern von 30.000 auf 50.000 Euro angehobenen Maximalbetrag. Am 26.03. wurden zudem die Hilfen ausgeweitet: Nun können auch für nichtlandwirtschaftliche Unternehmenszweige wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Angebote zur Gemeinschaftsverpflegung Anträge gestellt werden.

Ein Antragsformular steht bisher nur zum bayerischen Programm zur Verfügung. Es wird allerdings geraten, dieses Formular nicht mehr zu verwenden. Voraussichtlich ab 31.03., nachmittags steht für beide Programme ein neuer Online-Antrag zur Verfügung, der auf die neuen Förderbedingungen zugeschnitten ist und die Bearbeitung deutlich beschleunigt. Das entlastet die Förderstellen und beschleunigt die Bearbeitung.

NEU: ab 20. April können auch Landwirtschaftsbetriebe mit Primärproduktion und wirtschaftlich tätige gGmbHs (z. B. Bildungseinrichtungen, Vereinscafés, Jugendzentren, Pflegeeinrichtungen, Frauenhäuser) mit mehr als 10 Beschäftigten Soforthilfe erhalten. Wichtig: Eine Antragseingabe vor dem 20. April 2020 führt systembedingt zur Ablehnung.

Für beide Programme gilt: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Die Programme verzichten bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Eine Überprüfung erfolgt im Nachgang.

Antragsberechtigt:

Betriebe mit bis zu 250 Mitarbeitern, die ihre Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben

Höhe der Soforthilfe:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro
  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro
  • bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro
  • bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro

Umrechnungstabelle:

  • -Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
 

Förderantrag:                         

Anträge sollen online gestellt werden
Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an.
https://www.soforthilfe-corona.bayern/

Verfahren:                              

Bitte stellen Sie den Antrag nur einmal. Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für Sie einschlägige Antragsformular.

Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditäts­engpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.

Anträge, die Sie per PDF oder per Post an die Bewilligungs­behörden senden, können ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.

stmwi.bayern.de/PROMV/08.04.2020

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