Welche Ausnahmefälle es bei der EU-Wareneinfuhr gibt
Zuletzt haben wir an dieser Stelle über die klassischen Modalitäten bei der Wareneinfuhr in die EU aus Drittstaaten berichtet. Es gibt darüber hinaus Fälle, in denen entweder überhaupt keine oder geringere Zölle anfallen – oder besonders hohe. Auch Importrestriktionen bis hin zu Verboten können verhängt werden. Keinerlei Einfuhrabgaben werden berechnet, wenn Waren in die EU eingeführt und nach einer dortigen Be -oder Verarbeitung wieder ausgeführt werden. Dies bezeichnet man als aktive Veredelung. Sollen Produkte nur temporär in die EU gelangen – etwa zu Ausstellungszwecken –, ist das Verfahren zur vorübergehenden Verwendung geeignet. Vereinfacht wird die Bewilligung durch Vorlage des Zolldokuments Carnet A.T.A. Dann sind die Waren entweder vollständig oder teilweise von den Einfuhrabgaben befreit.
Sind die Verfahren – auch solche mit normalen Zollsätzen – erst einmal abgeschlossen, erfolgt keine zollamtliche Überwachung oder Warenverwendung mehr. Bei regelmäßigen Einfuhren besteht prinzipiell die Möglichkeit, auf Antrag in den Genuss einer „vereinfachten“ Zollanmeldung zu kommen. In diesen Fällen werden die Einfuhrabgaben erst auf Basis einer ergänzenden Anmeldung festgelegt. Es ist lediglich die Zahlung einer Sicherheit vonnöten, bevor die Produkte der anmeldenden Stelle überlassen werden. Wer den Antrag (elektronisch) stellt, ist in der Regel vertraglich festgelegt.
Die Wareneinfuhr in die EU darf generell nicht gegen Verbote und Beschränkungen verstoßen. Dies setzt zunächst voraus, dass Ausfuhrvorschriften des Exportstaates beachtet werden. Zuständig für die Kontrollen sind die dortigen Behörden. Daneben können für die Einfuhr in die EU diverse Verbote gelten – genau wie Beschränkungen, die sich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Lebens- oder Gesundheitsschutzes oder anderer öffentlicher Güter ergeben. In solchen Fällen müssen bestimmte Voraussetzungen für den Marktzugang erfüllt sein – beispielsweise technische Normen. Daneben sind unter Umständen zusätzliche Zölle, Antidumpingzölle und Zollvergünstigen zu beachten, die meist in Freihandelsabkommen mit Drittstaaten geregelt sind. Davon abgesehen kann es aber auch jederzeit Strafzölle als Reaktion auf entsprechende Entscheidungen von Handelspartnern geben. Geregelt ist das Zollverfahrensrecht im Unionzollkodex (UZK) (VO 952/2013) und zwei weiteren Durchführungsverordnungen. Die Zollsätze ergeben sich aus der EU-Verordnung 2658/87.
MdW/jr/promv